Informationen zum Import von Hunden aus dem Ausland
Werden Hunde aus dem EU-Raum in die Schweiz gebracht, so müssen die Tiere gechipt, geimpft sein und einem europäischen Heimtierpass haben.
Wer Hunde oder Katzen zu Handelszwecken importiert, benötigt eine entsprechende Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes.
Eine Registrierung bei TRACES "Trade Control and Expert System" ist zwingend notwendig, wenn man Hunde in die Schweiz importiert.
Gesetzliche Vorgaben bei Hundeinseraten
"Wer Hunde öffentlich anbietet, z. B. auf Internetplattformen oder in Inseraten, muss seinen vollständigen Namen mit Adresse sowie das Herkunfts- und das Zuchtland des Hundes angeben (vgl. Art. 76d TSchV)."

Alle Tierschutzorganisationen die Inserate auf tieronline.ch erfassen haben bei uns angegeben, die gesetzlichen Vorgaben für den Import und Handel mit Tieren einzuhalten.
Stellen Sie dennoch Mängel fest, bitten wir uns diese zu melden.
Hundehandel im Internet
So schützen Sie sich vor unseriösen Hundehändlern:
- Persönlich: Bestehen Sie beim Kauf eines Hundes darauf, das Tier beim Verkäufer (Pflegestelle) zuhause zu besuchen. Ist das Tier noch im Ausland sollte man mindestens via einer Videokonferenz sich einen Eindruck verschaffen.
- Vor Ort: Lassen Sie sich das Muttertier zeigen und schauen Sie sich die Haltungsbedingungen vor Ort genau an.
- Übergabe: Willigen Sie niemals ein, Übergaben auf Parkplätzen oder sonstigen öffentlichen Plätzen durchzuführen.
- Gesetz: Seit dem 1. Mai 2013 ist der Haustierhandel in der Schweiz verboten. Solche Übergaben sind auch für den Käufer strafbar und können zu Bussen, Strafanzeigen und der Beschlagnahmung des Tieres führen.
Importbedingungen
Achten Sie darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden.
Tollwut-Schutz
- Die Tollwutimpfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Bei einer Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung entfällt die Wartefrist.
- Eine Erstimpfung wird nur anerkannt, wenn sie frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt wurde.
- Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind, oder wenn eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Jungtiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits geimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist.
Weitere Informationen: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Kennzeichnung
- Die Tiere müssen mit einem Mikrochip nach ISO-Normen 11784 oder 11785 gekennzeichnet sein.
- Definitiv in die Schweiz eingeführte Hunde müssen innert 10 Tagen von einer Tierärztin oder einem Tierarzt in der nationalen Hundedatenbank AMICUS registriert werden.
Europäischer Heimtierpass
- Die Tiere müssen von einem korrekt ausgefüllten Heimtierpass begleitet sein. Für nach dem 29.12.2014 ausgestellte Pässe gilt das neue Format.
Welpen
- Die Ein- und Durchfuhr von Hundewelpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ist aus Tierschutzgründen verboten - es sei denn, sie reisen in Begleitung ihrer Mutter (oder Amme).
Achtung: Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten
Gesundheitsbescheinigung / TRACES
Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
Die Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis „92/65 E I" begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebene Original ist zulässig.
Weitere Informationen
- Darf ich Hunde in die Schweiz importieren, um sie hier weiterzuvermitteln und auf was muss ich dabei achten? - Tier im Recht
- Darf ich Hunde in die Schweiz importieren, um sie hier selber als Heimtiere zu halten und auf was muss ich dabei achten? - Tier im Recht
- Augen auf beim Hundekauf- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
- Fragen und Antworten rund um kupierte Hunde - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
- Tierschutzgesetz - Schweizerische Eidgenossenschaft