Informationen zum Import von Tieren aus dem Ausland
Werden Hunde aus dem EU-Raum in die Schweiz gebracht, so müssen die Tiere gechipt, geimpft sein und einem europäischen Heimtierpass haben.
Wer Hunde oder Katzen zu Handelszwecken importiert, benötigt eine entsprechende Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes.
Eine Registrierung bei TRACES "Trade Control and Expert System" ist zwingend notwendig, wenn man Hunde in die Schweiz importiert.
Alle Tierschutzorganisationen die Inserate auf tieronline.ch erfassen haben bei uns angegeben, die gesetzlichen Vorgaben für den Import und Handel mit Tieren einzuhalten.
Stellen Sie dennoch Mängel fest, bitten wir uns diese zu melden.
Wissenswertes zur Einfuhr von Tieren
Schützen Sie sich vor einem illegalen Kauf:
Persönlich: Bestehen Sie beim Kauf eines Hunde- oder Katzenwelpen darauf, das Tier beim Verkäufer zuhause zu besuchen.
Vor Ort: Lassen Sie sich das Muttertier zeigen und schauen Sie sich die Haltungsbedingungen vor Ort genau an.
Übergabe: Willigen Sie niemals ein, Übergaben auf Parkplätzen oder sonstigen öffentlichen Plätzen durchzuführen.
Gesetz: Seit dem 1. Mai 2013 ist der Haustierhandel mit Tieren in der Schweiz verboten. Solche Übergaben sind auch für den Käufer strafbar und haben rechtliche Konsequenzen.
Importbedingungen
Zur Einfuhr von Hunden und Katzen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Tollwut-Schutz
Es muss mindestens 21 Tage vor Einreise geimpft werden. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist. Eine Erstimpfung wird nur dann anerkannt, wenn sie frühestens im Alter von zwölf Wochen durchgeführt worden ist.
Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind, oder wenn für sie eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Jungtiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits gegen Tollwutgeimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist.
Die Ein- und Durchfuhr von Hundewelpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ist aus Tierschutzgründen verboten - es sei denn, sie reisen in Begleitung ihrer Mutter (oder Amme).
Kennzeichnung
Die Tiere müssen mit einem Mikrochip (nach ISO-Normen 11784 oder 11785) gekennzeichnet sein. Definitiv in die Schweiz eingeführte Hunde müssen innert 10 Tagen von einer Tierärztin oder einem Tierarzt in der nationalen Hundedatenbank registriert werden.
Europäischer Heimtierpass
Die Tiere müssen von einem korrekt ausgefüllten Heimtierpass begleitet sein. Für nach dem 29.12.2014 ausgestellte Pässe gilt das neue Format.
Gesundheitsbescheinigung / TRACES
Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
Die Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis „92/65 E I" begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebene Original ist zulässig.
Achtung: Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten.
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